§ 11 BSVG Selbstversicherung in der Unfallversicherung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:
    1. 1.Ziffer einsselbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
    2. 2.Ziffer 2mit Zustimmung des/der selbständig Erwerbstätigen dessen/deren Ehegatte/Ehegattin oder dessen/deren eingetragene Partner/Partnerin, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem/ihrem Betrieb tätig sind.
    3. 2.Ziffer 2mit Zustimmung einer selbständig erwerbstätigen, nach Z 1 oder § 3 unfallversicherten Person die in ihrem Betrieb unentgeltlich tätigen Personen, wenn es sich dabei handeltmit Zustimmung einer selbständig erwerbstätigen, nach Ziffer eins, oder Paragraph 3, unfallversicherten Person die in ihrem Betrieb unentgeltlich tätigen Personen, wenn es sich dabei handelt
      1. a)Litera aum ihren Ehegatten/ihre Ehegattin oder ihren eingetragenen Partner/ihre eingetragene Partnerin, ihre Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkinder, ihre Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern oder ihre Geschwister,
      2. b)Litera bum Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach § 78 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 10 oder nach § 78 Abs. 6a oder Abs. 6b oder Abs. 7 besteht.um Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 10, oder nach Paragraph 78, Absatz 6 a, oder Absatz 6 b, oder Absatz 7, besteht.
  2. (1a)Absatz eins aDen Personen nach Abs. 1 Z 2 sind Personen für die Zeit ihrer Lebensgemeinschaft gleichgestellt, wenn sie diese führenDen Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind Personen für die Zeit ihrer Lebensgemeinschaft gleichgestellt, wenn sie diese führen
    1. 1.Ziffer einsmit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin oder einem seiner/ihrer Kinder oder
    2. 2.Ziffer 2mit einer anderen nach § 3 Abs. 1 Z 2 unfallversicherten Person, ausgenommen Geschwister, bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin.mit einer anderen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, unfallversicherten Person, ausgenommen Geschwister, bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin.
  3. (2)Absatz 2Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.Die Selbstversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
  4. (3)Absatz 3Die Selbstversicherung endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
    2. 2.Ziffer 2mit dem Tag des Austrittes;
    3. 3.Ziffer 3wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsIn der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:
    1. 1.Ziffer einsselbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
    2. 2.Ziffer 2mit Zustimmung des/der selbständig Erwerbstätigen dessen/deren Ehegatte/Ehegattin oder dessen/deren eingetragene Partner/Partnerin, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem/ihrem Betrieb tätig sind.
    3. 2.Ziffer 2mit Zustimmung einer selbständig erwerbstätigen, nach Z 1 oder § 3 unfallversicherten Person die in ihrem Betrieb unentgeltlich tätigen Personen, wenn es sich dabei handeltmit Zustimmung einer selbständig erwerbstätigen, nach Ziffer eins, oder Paragraph 3, unfallversicherten Person die in ihrem Betrieb unentgeltlich tätigen Personen, wenn es sich dabei handelt
      1. a)Litera aum ihren Ehegatten/ihre Ehegattin oder ihren eingetragenen Partner/ihre eingetragene Partnerin, ihre Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkinder, ihre Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern oder ihre Geschwister,
      2. b)Litera bum Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach § 78 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 10 oder nach § 78 Abs. 6a oder Abs. 6b oder Abs. 7 besteht.um Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 10, oder nach Paragraph 78, Absatz 6 a, oder Absatz 6 b, oder Absatz 7, besteht.
  2. (1a)Absatz eins aDen Personen nach Abs. 1 Z 2 sind Personen für die Zeit ihrer Lebensgemeinschaft gleichgestellt, wenn sie diese führenDen Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind Personen für die Zeit ihrer Lebensgemeinschaft gleichgestellt, wenn sie diese führen
    1. 1.Ziffer einsmit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin oder einem seiner/ihrer Kinder oder
    2. 2.Ziffer 2mit einer anderen nach § 3 Abs. 1 Z 2 unfallversicherten Person, ausgenommen Geschwister, bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin.mit einer anderen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, unfallversicherten Person, ausgenommen Geschwister, bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin.
  3. (2)Absatz 2Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.Die Selbstversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
  4. (3)Absatz 3Die Selbstversicherung endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
    2. 2.Ziffer 2mit dem Tag des Austrittes;
    3. 3.Ziffer 3wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

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