§ 22 BatVO Registrierung der Verpflichteten

Batterienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten bis spätestens 1. September 2008 zur Verfügung stehen:Hersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten bis spätestens 1. September 2008 zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsNamen (inklusive der Handelsmarke, soweit bekannt), Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
    3. 2a.Ziffer 2 aSteuernummer,
    4. 3.Ziffer 3Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 Sitzung 1,
    5. 4.Ziffer 4Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    6. 5.Ziffer 5die in Verkehr gesetzten Batterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    7. 6.Ziffer 6für Gerätebatterien die Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b durch Angabe der GLN,für Gerätebatterien die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b, durch Angabe der GLN,
    8. 7.Ziffer 7das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme erfolgt oder erfolgen muss.
    Hersteller, welche Batterien erstmals nach dem 2. August 2008 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Z 1 bis 7 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 7 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.Hersteller, welche Batterien erstmals nach dem 2. August 2008 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 7 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 7 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 an das Register weiterzuleiten.Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 an das Register weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 haben bis spätestens 1. August 2008 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 2. Juli 2008 in Betrieb genommen werden, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, haben bis spätestens 1. August 2008 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, oder Litera b,) an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 2. Juli 2008 in Betrieb genommen werden, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, oder Litera b,) innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Eigenimporteure haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten spätestens am 1. September 2008 zur Verfügung stehen:Eigenimporteure haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten spätestens am 1. September 2008 zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Anschriften (zB Sitz) des Eigenimporteurs und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
    2. 2.Ziffer 2Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
    3. 3.Ziffer 3Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 Sitzung 1,
    4. 4.Ziffer 4Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    5. 5.Ziffer 5die erworbenen Geräte- und Fahrzeugbatterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    6. 6.Ziffer 6das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme gemäß § 26 Z 2 erfolgt.das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, erfolgt.
    Eigenimporteure, welche Geräte- und Fahrzeugbatterien erstmals nach dem 2. August 2008 erwerben, haben die Daten gemäß Z 1 bis 6 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 6 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.Eigenimporteure, welche Geräte- und Fahrzeugbatterien erstmals nach dem 2. August 2008 erwerben, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 6 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 6 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 01.07.2015 bis 07.07.2021
  1. (1)Absatz einsHersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten bis spätestens 1. September 2008 zur Verfügung stehen:Hersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten bis spätestens 1. September 2008 zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsNamen (inklusive der Handelsmarke, soweit bekannt), Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
    3. 2a.Ziffer 2 aSteuernummer,
    4. 3.Ziffer 3Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 Sitzung 1,
    5. 4.Ziffer 4Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    6. 5.Ziffer 5die in Verkehr gesetzten Batterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    7. 6.Ziffer 6für Gerätebatterien die Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b durch Angabe der GLN,für Gerätebatterien die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b, durch Angabe der GLN,
    8. 7.Ziffer 7das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme erfolgt oder erfolgen muss.
    Hersteller, welche Batterien erstmals nach dem 2. August 2008 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Z 1 bis 7 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 7 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.Hersteller, welche Batterien erstmals nach dem 2. August 2008 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 7 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 7 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 an das Register weiterzuleiten.Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 an das Register weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 haben bis spätestens 1. August 2008 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 2. Juli 2008 in Betrieb genommen werden, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, haben bis spätestens 1. August 2008 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, oder Litera b,) an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 2. Juli 2008 in Betrieb genommen werden, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, oder Litera b,) innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Eigenimporteure haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten spätestens am 1. September 2008 zur Verfügung stehen:Eigenimporteure haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten spätestens am 1. September 2008 zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Anschriften (zB Sitz) des Eigenimporteurs und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
    2. 2.Ziffer 2Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
    3. 3.Ziffer 3Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 Sitzung 1,
    4. 4.Ziffer 4Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    5. 5.Ziffer 5die erworbenen Geräte- und Fahrzeugbatterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    6. 6.Ziffer 6das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme gemäß § 26 Z 2 erfolgt.das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, erfolgt.
    Eigenimporteure, welche Geräte- und Fahrzeugbatterien erstmals nach dem 2. August 2008 erwerben, haben die Daten gemäß Z 1 bis 6 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 6 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.Eigenimporteure, welche Geräte- und Fahrzeugbatterien erstmals nach dem 2. August 2008 erwerben, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 6 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 6 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

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