§ 1 BatVO

Batterienverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999

Ziele dieser Verordnung sind

1.

die Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus,

2.

die Vermeidung von Abfällen von Batterien und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind – die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Batterien Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und der Abfallbehandler, erfolgen,

3.

die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte SiedlungsabfälleAbfälle, wobei als Mindestziel für Gerätealtbatterien bis 26. September 2012 zumindest 25% und bis 26. September 2016 zumindest 45% der jeweilsGerätealtbatterien je Kalenderjahr, bezogen auf den Durchschnitt der in Summe im Jahrbetreffenden Kalenderjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren in Verkehr gesetzten MasseMassen an BatterienGerätebatterien (Sammelquote) erreicht, getrennt gesammelt werden sollsollen,

4.

die Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung von Altbatterien und

5.

die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zu leisten.

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 16.05.2008 bis 07.07.2021

Ziele dieser Verordnung sind

1.

die Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus,

2.

die Vermeidung von Abfällen von Batterien und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind – die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Batterien Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und der Abfallbehandler, erfolgen,

3.

die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte SiedlungsabfälleAbfälle, wobei als Mindestziel für Gerätealtbatterien bis 26. September 2012 zumindest 25% und bis 26. September 2016 zumindest 45% der jeweilsGerätealtbatterien je Kalenderjahr, bezogen auf den Durchschnitt der in Summe im Jahrbetreffenden Kalenderjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren in Verkehr gesetzten MasseMassen an BatterienGerätebatterien (Sammelquote) erreicht, getrennt gesammelt werden sollsollen,

4.

die Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung von Altbatterien und

5.

die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zu leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten