§ 1 BatVO Ziele

Batterienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Ziele dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsdie Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus,
  2. 2.Ziffer 2die Vermeidung von Abfällen von Batterien und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind – die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Batterien Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und der Abfallbehandler, erfolgen,
  3. 3.Ziffer 3die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte Siedlungsabfälle, wobei als Mindestziel für Gerätealtbatterien bis 26. September 2012 zumindest 25% und bis 26. September 2016 zumindest 45% der jeweils im Jahr in Verkehr gesetzten Masse an Batterien (Sammelquote) erreicht werden soll,
  4. 3.Ziffer 3die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte Abfälle, wobei zumindest 45% der Gerätealtbatterien je Kalenderjahr, bezogen auf den Durchschnitt der in Summe im betreffenden Kalenderjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren in Verkehr gesetzten Massen an Gerätebatterien (Sammelquote), getrennt gesammelt werden sollen,
  5. 4.Ziffer 4die Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung von Altbatterien und
  6. 5.Ziffer 5die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zu leisten.

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 16.05.2008 bis 07.07.2021
§ 1.Paragraph eins,

Ziele dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsdie Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus,
  2. 2.Ziffer 2die Vermeidung von Abfällen von Batterien und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind – die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Batterien Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und der Abfallbehandler, erfolgen,
  3. 3.Ziffer 3die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte Siedlungsabfälle, wobei als Mindestziel für Gerätealtbatterien bis 26. September 2012 zumindest 25% und bis 26. September 2016 zumindest 45% der jeweils im Jahr in Verkehr gesetzten Masse an Batterien (Sammelquote) erreicht werden soll,
  4. 3.Ziffer 3die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte Abfälle, wobei zumindest 45% der Gerätealtbatterien je Kalenderjahr, bezogen auf den Durchschnitt der in Summe im betreffenden Kalenderjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren in Verkehr gesetzten Massen an Gerätebatterien (Sammelquote), getrennt gesammelt werden sollen,
  5. 4.Ziffer 4die Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung von Altbatterien und
  6. 5.Ziffer 5die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zu leisten.

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