§ 30 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
(1) § 4 Abs. 1 § 30 A-QSGgilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31 seit 30.09.2016 weggefallen. Dezember 2007 durchgeführt sein muss.

(2) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2010 durchgeführt sein muss.

(3) § 10 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Gesellschaft auch bestellt werden kann, wenn noch keine Bescheinigung vorliegt. Die Bestellung ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2007 zu befristen.

(4) § 24 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat, zu veröffentlichen ist.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 30.01.2010 bis 30.09.2016
(1) § 4 Abs. 1 § 30 A-QSGgilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31 seit 30.09.2016 weggefallen. Dezember 2007 durchgeführt sein muss.

(2) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2010 durchgeführt sein muss.

(3) § 10 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Gesellschaft auch bestellt werden kann, wenn noch keine Bescheinigung vorliegt. Die Bestellung ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2007 zu befristen.

(4) § 24 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat, zu veröffentlichen ist.

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