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(2) Die Qualitätskontrollbehörde kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sonderuntersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die Qualitätskontrollbehörde berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Sonderuntersuchung zu begleiten. Die Qualitätskontrollbehörde kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Sinne des Abs. 1 in Österreich bei Sonderuntersuchungen und bei Ermittlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(3) Die §§ 25e und 25f sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Qualitätskontrollbehörde kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sonderuntersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die Qualitätskontrollbehörde berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Sonderuntersuchung zu begleiten. Die Qualitätskontrollbehörde kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Sinne des Abs. 1 in Österreich bei Sonderuntersuchungen und bei Ermittlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(3) Die §§ 25e und 25f sind sinngemäß anzuwenden.