§ 20a A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 § 20a A-QSGin der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz seit 30.09.2016 weggefallen. Die Qualitätskontrollbehörde hat mit diesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist durch die Qualitätskontrollbehörde sicherzustellen.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sonderuntersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die Qualitätskontrollbehörde berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Sonderuntersuchung zu begleiten. Die Qualitätskontrollbehörde kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Sinne des Abs. 1 in Österreich bei Sonderuntersuchungen und bei Ermittlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(3) Die §§ 25e und 25f sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 30.01.2010 bis 30.09.2016
(1) Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 § 20a A-QSGin der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz seit 30.09.2016 weggefallen. Die Qualitätskontrollbehörde hat mit diesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist durch die Qualitätskontrollbehörde sicherzustellen.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sonderuntersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die Qualitätskontrollbehörde berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Sonderuntersuchung zu begleiten. Die Qualitätskontrollbehörde kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Sinne des Abs. 1 in Österreich bei Sonderuntersuchungen und bei Ermittlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(3) Die §§ 25e und 25f sind sinngemäß anzuwenden.

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