§ 12 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
§ 12 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.Paragraph 12,

Qualitätsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung heranzuziehen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.09.2005 bis 30.09.2016
§ 12 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.Paragraph 12,

Qualitätsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung heranzuziehen.

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