§ 9 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung kann von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
    2. 2.Ziffer 2die Verhinderung durch eine Krankheit oder
    3. 3.Ziffer 3das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
  2. (2)Absatz 2Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht, den Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu kündigen.
  3. (3)Absatz 3Wurde der Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung gekündigt, so hat der Qualitätsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Kündigungsgrund bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätsprüfer dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen dem nachfolgend bestellten Qualitätsprüfer zur Verfügung zu stellen.
§ 9 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.09.2005 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsEin Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung kann von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
    2. 2.Ziffer 2die Verhinderung durch eine Krankheit oder
    3. 3.Ziffer 3das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
  2. (2)Absatz 2Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht, den Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu kündigen.
  3. (3)Absatz 3Wurde der Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung gekündigt, so hat der Qualitätsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Kündigungsgrund bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätsprüfer dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen dem nachfolgend bestellten Qualitätsprüfer zur Verfügung zu stellen.
§ 9 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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