§ 9 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
(1) Ein Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung kann von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden§ 9 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. Wichtige Gründe sind insbesondere

1.

die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder

2.

die Verhinderung durch eine Krankheit oder

3.

das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht, den Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu kündigen.

(3) Wurde der Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung gekündigt, so hat der Qualitätsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Kündigungsgrund bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätsprüfer dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen dem nachfolgend bestellten Qualitätsprüfer zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.09.2005 bis 30.09.2016
(1) Ein Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung kann von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden§ 9 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. Wichtige Gründe sind insbesondere

1.

die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder

2.

die Verhinderung durch eine Krankheit oder

3.

das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht, den Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu kündigen.

(3) Wurde der Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung gekündigt, so hat der Qualitätsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Kündigungsgrund bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätsprüfer dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen dem nachfolgend bestellten Qualitätsprüfer zur Verfügung zu stellen.

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