§ 8 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
(1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,

1.

dem Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren und

2.

alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige externe Qualitätsprüfung erforderlich sind.

(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 § 8 A-QSGnicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.09.2005 bis 30.09.2016
(1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,

1.

dem Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren und

2.

alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige externe Qualitätsprüfung erforderlich sind.

(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 § 8 A-QSGnicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht seit 30.09.2016 weggefallen.

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