§ 3 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
    1. 1.Ziffer einsdie Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,die Qualität der in Paragraph 2, Absatz 2, aufgezählten Maßnahmen,
    2. 2.Ziffer 2die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,
    3. 3.Ziffer 3die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und
    4. 4.Ziffer 4die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.
  3. (3)Absatz 3Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.
§ 3 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.09.2005 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
    1. 1.Ziffer einsdie Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,die Qualität der in Paragraph 2, Absatz 2, aufgezählten Maßnahmen,
    2. 2.Ziffer 2die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,
    3. 3.Ziffer 3die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und
    4. 4.Ziffer 4die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.
  3. (3)Absatz 3Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.
§ 3 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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