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Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 15,
Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 15,