§ 1a A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
§ 1a A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.Paragraph eins a,

Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 15,

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 30.01.2010 bis 30.09.2016
§ 1a A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.Paragraph eins a,

Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 15,

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