Anl. 31 ÄAO 2015

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.9999
Sonderfach TransfusionsmedizinA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Transfusionsmedizin umfasst die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind. (Anm 1)36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind. Anmerkung 1)
  4. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
(______________________________

Anm. 1: Z 13 der Novelle BGBl. II Nr. 89/2021 lautet: „…und in Teil B Z 3 (wird) die Zahl „27“ durch die Zahl „36“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 1: Ziffer 13, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2021, lautet: „…und in Teil B Ziffer 3, (wird) die Zahl „27“ durch die Zahl „36“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Stand vor dem 07.02.2022

In Kraft vom 01.06.2021 bis 07.02.2022
Sonderfach TransfusionsmedizinA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Transfusionsmedizin umfasst die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind. (Anm 1)36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind. Anmerkung 1)
  4. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
(______________________________

Anm. 1: Z 13 der Novelle BGBl. II Nr. 89/2021 lautet: „…und in Teil B Z 3 (wird) die Zahl „27“ durch die Zahl „36“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 1: Ziffer 13, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2021, lautet: „…und in Teil B Ziffer 3, (wird) die Zahl „27“ durch die Zahl „36“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

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