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(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.