§ 27 ÄAO 2015 Abschluss begonnener Ausbildungen

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen diese Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsgemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 bis längstens 30. Juni 2030 oder
    2. 2.Ziffer 2durch einen Übertritt ab dem 1. März 2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
    abschließen.
  2. (2)Absatz 2Für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß § 6 kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.Für Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß Paragraph 6, kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.
  3. (3)Absatz 3Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben neben der Möglichkeit des Übertritts gemäß Abs. 1 Z 2 als alternative Möglichkeit bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß § 15 Abs. 1 Z 22 zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben neben der Möglichkeit des Übertritts gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als alternative Möglichkeit bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 22, zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 Z 1 gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und § 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch für Ausbildungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 12 und Paragraph 11, Absatz 9, Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.
  6. (6)Absatz 6Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.
  7. (7)Absatz 7Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des § 10 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des Paragraph 10, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 15.05.2024 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen diese Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsgemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 bis längstens 30. Juni 2030 oder
    2. 2.Ziffer 2durch einen Übertritt ab dem 1. März 2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
    abschließen.
  2. (2)Absatz 2Für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß § 6 kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.Für Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß Paragraph 6, kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.
  3. (3)Absatz 3Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben neben der Möglichkeit des Übertritts gemäß Abs. 1 Z 2 als alternative Möglichkeit bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß § 15 Abs. 1 Z 22 zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben neben der Möglichkeit des Übertritts gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als alternative Möglichkeit bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 22, zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 Z 1 gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und § 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch für Ausbildungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 12 und Paragraph 11, Absatz 9, Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.
  6. (6)Absatz 6Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.
  7. (7)Absatz 7Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des § 10 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des Paragraph 10, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.

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