§ 17 ÄAO 2015 Umfang der Ausbildung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.9999

(1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat, unbeschadet des Abs. 3, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung umfasst

1.

die Basisausbildung gemäß § 6, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht davon abgesehen wird,

2.

die Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten,

3.

die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht anderes festgelegt ist,

im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie

4.

die Absolvierung einer Facharztprüfung.

(3) Die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.

(4) In den Anlagen 2 bis 32 wird jeweils die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgelegt.

(5) Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module, die wahlweise so zu absolvieren sind, sodass die Gesamtausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt zumindest 72 Monate beträgt. Die Mindestdauer eines Moduls beträgt grundsätzlich neun Monate und die Module sind wahlweise zu absolvieren, sofern in der jeweiligen Anlageden Anlagen zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist. Die Gesamtausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt umfasst zumindest 72 Monate.

(6) Das wissenschaftliche Modul umfasst bei allen Sonderfächern jeweils neun Monate.

(7) Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

(8) In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.

(9) Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.

(10) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.

(11) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Stand vor dem 07.02.2022

In Kraft vom 01.06.2015 bis 07.02.2022

(1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat, unbeschadet des Abs. 3, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung umfasst

1.

die Basisausbildung gemäß § 6, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht davon abgesehen wird,

2.

die Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten,

3.

die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht anderes festgelegt ist,

im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie

4.

die Absolvierung einer Facharztprüfung.

(3) Die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.

(4) In den Anlagen 2 bis 32 wird jeweils die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgelegt.

(5) Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module, die wahlweise so zu absolvieren sind, sodass die Gesamtausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt zumindest 72 Monate beträgt. Die Mindestdauer eines Moduls beträgt grundsätzlich neun Monate und die Module sind wahlweise zu absolvieren, sofern in der jeweiligen Anlageden Anlagen zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist. Die Gesamtausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt umfasst zumindest 72 Monate.

(6) Das wissenschaftliche Modul umfasst bei allen Sonderfächern jeweils neun Monate.

(7) Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

(8) In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.

(9) Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.

(10) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.

(11) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

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