§ 35 AMBO 2009 Vermittlung von Arzneimitteln

Arzneimittelbetriebsordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Bei Prüfpräparaten mussArzneimittelvermittler haben sich davon zu überzeugen, dass die von ihnen vermittelten Arzneimittel zugelassen oder registriert sind.

(2) Arzneimittelvermittler haben die in der Hersteller in Zusammenarbeit mit dem Sponsor Beanstandungen systematisch aufzeichnen, überprüfen und wirkungsvolle systematische Vorkehrungen treffen, damitGuten Vertriebspraxis enthaltenen Anforderungen über die Prüfpräparate jederzeit schnell zurückgerufen werden könnenVermittlung von Arzneimitteln einzuhalten. Der Hersteller hat jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führt, zu verzeichnen, zu untersuchen und davon unverzüglich

(3) Arzneimittelvermittler haben das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu unterrichten.

(2) Bei Prüfpräparaten müssen sämtliche Prüfstellen ermittelt und soweit möglich auch die Empfängerstaaten angegeben werden.

(3) Bei Prüfpräparaten, für die eine Zulassung erteilt wurde, hat der Hersteller des Prüfpräparates in Zusammenarbeit mit dem Sponsor den Zulassungsinhaberunverzüglich über jegliche Mängeljedes gefälschte Arzneimittel oder jeden Verdacht einer solchen Fälschung zu informieren, die mit dem zugelassenen Arzneimittel in Verbindung stehen könnten.

(4) Der Sponsor hatArzneimittelvermittler haben in Bezug auf ihre Tätigkeit ein Verfahren zur raschen Entblindung verblindeter Prüfpräparate zur Anwendungentsprechendes Qualitätssicherungssystem zu bringenbetreiben, wenn dies fürin dem die Zuständigkeiten und Abläufe sowie die Maßnahmen zum Risikomanagement dargelegt sind.

(5) Arzneimittelvermittler haben die in den sofortigen Rückruf nach§§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 1 erforderlich ist. Der Sponsor hat sicher zu stellen4 und 34 enthaltenen Anforderungen, dasssoweit diese auf die Identität eines verblindeten Prüfpräparates nur soweit erforderlich enthüllt wirdVermittlung von Arzneimitteln zutreffen, einzuhalten.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.03.2018

(1) Bei Prüfpräparaten mussArzneimittelvermittler haben sich davon zu überzeugen, dass die von ihnen vermittelten Arzneimittel zugelassen oder registriert sind.

(2) Arzneimittelvermittler haben die in der Hersteller in Zusammenarbeit mit dem Sponsor Beanstandungen systematisch aufzeichnen, überprüfen und wirkungsvolle systematische Vorkehrungen treffen, damitGuten Vertriebspraxis enthaltenen Anforderungen über die Prüfpräparate jederzeit schnell zurückgerufen werden könnenVermittlung von Arzneimitteln einzuhalten. Der Hersteller hat jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führt, zu verzeichnen, zu untersuchen und davon unverzüglich

(3) Arzneimittelvermittler haben das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu unterrichten.

(2) Bei Prüfpräparaten müssen sämtliche Prüfstellen ermittelt und soweit möglich auch die Empfängerstaaten angegeben werden.

(3) Bei Prüfpräparaten, für die eine Zulassung erteilt wurde, hat der Hersteller des Prüfpräparates in Zusammenarbeit mit dem Sponsor den Zulassungsinhaberunverzüglich über jegliche Mängeljedes gefälschte Arzneimittel oder jeden Verdacht einer solchen Fälschung zu informieren, die mit dem zugelassenen Arzneimittel in Verbindung stehen könnten.

(4) Der Sponsor hatArzneimittelvermittler haben in Bezug auf ihre Tätigkeit ein Verfahren zur raschen Entblindung verblindeter Prüfpräparate zur Anwendungentsprechendes Qualitätssicherungssystem zu bringenbetreiben, wenn dies fürin dem die Zuständigkeiten und Abläufe sowie die Maßnahmen zum Risikomanagement dargelegt sind.

(5) Arzneimittelvermittler haben die in den sofortigen Rückruf nach§§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 1 erforderlich ist. Der Sponsor hat sicher zu stellen4 und 34 enthaltenen Anforderungen, dasssoweit diese auf die Identität eines verblindeten Prüfpräparates nur soweit erforderlich enthüllt wirdVermittlung von Arzneimitteln zutreffen, einzuhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten