§ 86 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
(Anm§ 86 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.

(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.01.1999 bis 02.12.2024
(Anm§ 86 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.

(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

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