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Legende:
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(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)