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(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.
(3) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden; dies gilt auch für Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft nicht gereinigt werden; Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
(4) Für Arbeiten, die auch bei Regen während längerer Zeit im Freien ausgeführt werden müssen und die infolge ihrer besonderen Art nicht unterbrochen werden können, wie Arbeiten zur Behebung von Störungen, Arbeiten, durch deren Nichtausführung unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde, oder dringende Be- und Entladearbeiten, ist den damit beschäftigten Arbeitnehmern eine geeignete Regenschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Jedem Arbeitnehmer, der einer besonderen Gefährdung dadurch ausgesetzt ist, daß er nicht rechtzeitig oder deutlich gesehen werden kann oder wenn dieser Umstand für die Sicherheit anderer Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie bei Arbeiten im Straßenverkehr, auf verkehrsreichem Betriebsgelände oder bei Signalgebung im Kranbetrieb, sind auffallende Jacken, Armbinden oder Kopfbedeckungen, erforderlichenfalls aus rückstrahlendem Material, zur Verfügung zu stellen, sofern nicht bereits die Art der vorhandenen Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung diesen Anforderungen genügt.
(6) Bereiche, die nur mit Schutzkleidung betreten werden dürfen, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Dies gilt nicht für Schutzkleidung nach den Abs. 4 und 5.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.
(3) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden; dies gilt auch für Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft nicht gereinigt werden; Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
(4) Für Arbeiten, die auch bei Regen während längerer Zeit im Freien ausgeführt werden müssen und die infolge ihrer besonderen Art nicht unterbrochen werden können, wie Arbeiten zur Behebung von Störungen, Arbeiten, durch deren Nichtausführung unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde, oder dringende Be- und Entladearbeiten, ist den damit beschäftigten Arbeitnehmern eine geeignete Regenschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Jedem Arbeitnehmer, der einer besonderen Gefährdung dadurch ausgesetzt ist, daß er nicht rechtzeitig oder deutlich gesehen werden kann oder wenn dieser Umstand für die Sicherheit anderer Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie bei Arbeiten im Straßenverkehr, auf verkehrsreichem Betriebsgelände oder bei Signalgebung im Kranbetrieb, sind auffallende Jacken, Armbinden oder Kopfbedeckungen, erforderlichenfalls aus rückstrahlendem Material, zur Verfügung zu stellen, sofern nicht bereits die Art der vorhandenen Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung diesen Anforderungen genügt.
(6) Bereiche, die nur mit Schutzkleidung betreten werden dürfen, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Dies gilt nicht für Schutzkleidung nach den Abs. 4 und 5.