§ 69 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2017 bis 31.12.9999
§ 69 AAV (1weggefallen) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit insbesondere durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie pendelnde Lasten die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist, ist ein geeigneter passender Schutzhelm zur Verfügung zu stellenseit 10.05.2017 weggefallen. Dies gilt insbesondere für Montagearbeiten im Stahlbau, Kesselbau und Freileitungsbau, für Arbeiten im Bereich von Kranen, bei Arbeiten in Hüttenbetrieben und Gießereien, bei Bauarbeiten, Sprengarbeiten und Arbeiten in Steinbrüchen, bei Holzschlägerungen, bei Arbeiten mit Bolzensetzgeräten und Verschubarbeiten im Eisenbahnbetrieb.

(2) Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen entsprechend aus geeignetem Material bestehen, das insbesondere gegen auftretende mechanische Beanspruchungen sowie Einwirkungen, wie Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, chemische Einwirkungen oder ultraviolette Strahlen, ausreichend widerstandsfähig und elektrisch isolierend ist; sie müssen dementsprechend ausgewählt sein. Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen Kinnriemen, eine Befestigungsvorrichtung für eine Leuchte oder einen genügend breiten Rand besitzen sowie das Tragen eines Kälteschutzes ermöglichen.

(3) Schutzhelme müssen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik geprüft und gekennzeichnet sein.

(4) Schutzhelme aus thermoplastischem Material dürfen, sofern sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier Jahren ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum verwendet werden.

(5) Helme, die sichtbare Schäden aufweisen, stark deformierte Helme sowie Kunststoffhelme, die durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie durch andere im Abs. 1 angeführte Einwirkungen stark beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.

(6) Bei einer gleichzeitigen Gefährdung des Kopfes, der Augen, des Gesichtes oder des Gehörs sind nach Möglichkeit Schutzhelme, die mit entsprechenden anderen Schutzausrüstungen kombinierbar sind, zur Verfügung zu stellen.

(7) Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

(8) Bei Arbeiten in der Nähe bewegter Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie in der Nähe bewegter Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke, bei denen die Gefahr besteht, daß Haare erfaßt werden, ist jedem Arbeitnehmer ein geeigneter Schutz, wie Haarnetze oder Schutzhauben, zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 09.05.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 09.05.2017
§ 69 AAV (1weggefallen) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit insbesondere durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie pendelnde Lasten die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist, ist ein geeigneter passender Schutzhelm zur Verfügung zu stellenseit 10.05.2017 weggefallen. Dies gilt insbesondere für Montagearbeiten im Stahlbau, Kesselbau und Freileitungsbau, für Arbeiten im Bereich von Kranen, bei Arbeiten in Hüttenbetrieben und Gießereien, bei Bauarbeiten, Sprengarbeiten und Arbeiten in Steinbrüchen, bei Holzschlägerungen, bei Arbeiten mit Bolzensetzgeräten und Verschubarbeiten im Eisenbahnbetrieb.

(2) Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen entsprechend aus geeignetem Material bestehen, das insbesondere gegen auftretende mechanische Beanspruchungen sowie Einwirkungen, wie Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, chemische Einwirkungen oder ultraviolette Strahlen, ausreichend widerstandsfähig und elektrisch isolierend ist; sie müssen dementsprechend ausgewählt sein. Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen Kinnriemen, eine Befestigungsvorrichtung für eine Leuchte oder einen genügend breiten Rand besitzen sowie das Tragen eines Kälteschutzes ermöglichen.

(3) Schutzhelme müssen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik geprüft und gekennzeichnet sein.

(4) Schutzhelme aus thermoplastischem Material dürfen, sofern sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier Jahren ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum verwendet werden.

(5) Helme, die sichtbare Schäden aufweisen, stark deformierte Helme sowie Kunststoffhelme, die durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie durch andere im Abs. 1 angeführte Einwirkungen stark beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.

(6) Bei einer gleichzeitigen Gefährdung des Kopfes, der Augen, des Gesichtes oder des Gehörs sind nach Möglichkeit Schutzhelme, die mit entsprechenden anderen Schutzausrüstungen kombinierbar sind, zur Verfügung zu stellen.

(7) Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

(8) Bei Arbeiten in der Nähe bewegter Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie in der Nähe bewegter Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke, bei denen die Gefahr besteht, daß Haare erfaßt werden, ist jedem Arbeitnehmer ein geeigneter Schutz, wie Haarnetze oder Schutzhauben, zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten