§ 67 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2017 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006§ 67 AAV und BGBl. II Nr. 90/2006)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006 und BGBl. II Nr. 90/2006)

(3weggefallen) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellenseit 10.05.2017 weggefallen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006 und BGBl. II Nr. 90/2006)

Stand vor dem 09.05.2017

In Kraft vom 01.03.2006 bis 09.05.2017
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006§ 67 AAV und BGBl. II Nr. 90/2006)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006 und BGBl. II Nr. 90/2006)

(3weggefallen) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellenseit 10.05.2017 weggefallen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006 und BGBl. II Nr. 90/2006)

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