§ 67 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2017 bis 31.12.9999
§ 67.Paragraph 67,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006§ 67 AAV und BGBl. II Nr. 90/2006(weggefallen) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr seit 10.05.2017 weggefallen. 22 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,)

  1. (3)Absatz 3Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006 und BGBl. II Nr. 90/2006)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,)

Stand vor dem 09.05.2017

In Kraft vom 01.03.2006 bis 09.05.2017
§ 67.Paragraph 67,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006§ 67 AAV und BGBl. II Nr. 90/2006(weggefallen) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr seit 10.05.2017 weggefallen. 22 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,)

  1. (3)Absatz 3Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006 und BGBl. II Nr. 90/2006)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,)

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