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(2) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen mit den vor den jeweiligen Einwirkungen schützenden Sichtscheiben, wie Sicherheitssichtscheiben, Filtersichtscheiben oder verspiegelte Sichtscheiben, ausgestattet sein. Sichtscheiben müssen den Anforderungen an die Sehleistung entsprechen; durch geeignete Maßnahmen muß ein Beschlagen der Sichtscheiben möglichst verhindert sein. Das Gesichtsfeld darf durch Schutzausrüstungen nach Abs. 1 nur möglichst wenig eingeengt sein. Soweit Schutzausrüstungen nach Abs. 1 bei Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln getragen werden, müssen diese Ausrüstungen aus isolierenden Werkstoffen bestehen.
(3) Augen- und Gesichtsschutz, der ständig oder während längerer Zeit zu tragen ist, muß der Gesichts- oder Kopfform des Trägers angepaßt und persönlich gekennzeichnet sein. Eine Benützung durch mehrere Arbeitnehmer ist dann zulässig, wenn solche Schutzausrüstungen hiefür geeignet sind, nur gelegentlich getragen werden müssen und nach der Benützung ausreichend gereinigt oder desinfiziert werden.
(4) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.
(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(6) Bereiche, in denen ständig oder während längerer Zeit Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(2) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen mit den vor den jeweiligen Einwirkungen schützenden Sichtscheiben, wie Sicherheitssichtscheiben, Filtersichtscheiben oder verspiegelte Sichtscheiben, ausgestattet sein. Sichtscheiben müssen den Anforderungen an die Sehleistung entsprechen; durch geeignete Maßnahmen muß ein Beschlagen der Sichtscheiben möglichst verhindert sein. Das Gesichtsfeld darf durch Schutzausrüstungen nach Abs. 1 nur möglichst wenig eingeengt sein. Soweit Schutzausrüstungen nach Abs. 1 bei Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln getragen werden, müssen diese Ausrüstungen aus isolierenden Werkstoffen bestehen.
(3) Augen- und Gesichtsschutz, der ständig oder während längerer Zeit zu tragen ist, muß der Gesichts- oder Kopfform des Trägers angepaßt und persönlich gekennzeichnet sein. Eine Benützung durch mehrere Arbeitnehmer ist dann zulässig, wenn solche Schutzausrüstungen hiefür geeignet sind, nur gelegentlich getragen werden müssen und nach der Benützung ausreichend gereinigt oder desinfiziert werden.
(4) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.
(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(6) Bereiche, in denen ständig oder während längerer Zeit Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.