§ 64 AAV Allgemeines über Lagerungen

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Allgemeines über Lagerungen

§ 64. (1) Lagerungen sind insbesondere unter Beachtung der §§ 21 Abs. 6, 23 Abs. 3, 24 Abs. 6 und 7 sowie 25 Abs. 1 und 5 in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst vermieden sind. Durch Lagerungen nahe von Bauteilen, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch zu geringen Abstand von Lagerungen voneinander dürfen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Erforderlichenfalls sind zur Durchführung von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.

(Anm.: Abs. 2) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer und 3 aufgehoben durch herabfallendes, abrutschendes, umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werdenBGBl. II Nr. 368/1998. Lagerungen über Ausgängen, ausgenommen die Lagerung von Büromaterial in Einbauschränken, sind unzulässig. Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet des § 65 Abs. 2 zu vermeiden.

(3) Lagergut muß gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, daß gefährliche chemische oder physikalische Veränderungen des Lagergutes nicht eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen werden.

(4) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen werden, daß ihre Standfestigkeit unter Berücksichtigung der Art, Form und Festigkeit des Lagergutes und der Verpackung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls muß über dem Lagergut noch ein genügend großer Bereich zur Durchführung von Lagerarbeiten frei bleiben.

(5) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden und sachgemäß errichtet werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.

(6) Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln müssen deren freiliegende Ecken im Verband gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.

(7) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern und ähnlichem Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Abrollen des Lagergutes getroffen seinAnm.: Abs. Tafelbleche, Glastafeln, Platten, Rohre, Stangenmaterial und ähnliches Lagergut müssen bei stehender Lagerung gegen Umfallen gesichert sein7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert ist, nur unter Einhaltung des dem Schüttgut entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998

Allgemeines über Lagerungen

§ 64. (1) Lagerungen sind insbesondere unter Beachtung der §§ 21 Abs. 6, 23 Abs. 3, 24 Abs. 6 und 7 sowie 25 Abs. 1 und 5 in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst vermieden sind. Durch Lagerungen nahe von Bauteilen, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch zu geringen Abstand von Lagerungen voneinander dürfen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Erforderlichenfalls sind zur Durchführung von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.

(Anm.: Abs. 2) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer und 3 aufgehoben durch herabfallendes, abrutschendes, umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werdenBGBl. II Nr. 368/1998. Lagerungen über Ausgängen, ausgenommen die Lagerung von Büromaterial in Einbauschränken, sind unzulässig. Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet des § 65 Abs. 2 zu vermeiden.

(3) Lagergut muß gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, daß gefährliche chemische oder physikalische Veränderungen des Lagergutes nicht eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen werden.

(4) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen werden, daß ihre Standfestigkeit unter Berücksichtigung der Art, Form und Festigkeit des Lagergutes und der Verpackung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls muß über dem Lagergut noch ein genügend großer Bereich zur Durchführung von Lagerarbeiten frei bleiben.

(5) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden und sachgemäß errichtet werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.

(6) Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln müssen deren freiliegende Ecken im Verband gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.

(7) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern und ähnlichem Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Abrollen des Lagergutes getroffen seinAnm.: Abs. Tafelbleche, Glastafeln, Platten, Rohre, Stangenmaterial und ähnliches Lagergut müssen bei stehender Lagerung gegen Umfallen gesichert sein7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert ist, nur unter Einhaltung des dem Schüttgut entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.

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