§ 54 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
§ 54 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.Paragraph 54,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. (6)Absatz 6Für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist § 52 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist Paragraph 52, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)Anmerkung, Absatz 7 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.07.2005 bis 02.12.2024
§ 54 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.Paragraph 54,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. (6)Absatz 6Für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist § 52 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist Paragraph 52, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)Anmerkung, Absatz 7 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,)

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