§ 54 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004§ 54 AAV und BGBl. II Nr. 156/2005)

(6) Für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist § 52 Abs. 4 sinngemäß anzuwendenseit 02.12.2024 weggefallen.

(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.07.2005 bis 02.12.2024
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004§ 54 AAV und BGBl. II Nr. 156/2005)

(6) Für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist § 52 Abs. 4 sinngemäß anzuwendenseit 02.12.2024 weggefallen.

(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

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