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(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(Anm.: Abs. 3) Sofern bei Arbeitsvorgängen aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und Arbeitsverfahren die Überschreitung einer gefährlichen Konzentration gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen kann, hat die Behörde die Aufstellung von kontinuierlich messenden Einrichtungen vorzuschreiben, die rechtzeitig vor dem Erreichen der gefährlichen Konzentration ein Warnsignal geben und die die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen, wie Einschalten von weiteren Absaugevorrichtungen oder Einleiten von Abschaltvorgängen, selbsttätig und rechtzeitig auslösen.BGBl. II Nr. 77/2007)
(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen.
(5) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen, die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung von kosmetischen Mitteln verboten. In Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer, die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
(6) Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden, heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(Anm.: Abs. 3) Sofern bei Arbeitsvorgängen aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und Arbeitsverfahren die Überschreitung einer gefährlichen Konzentration gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen kann, hat die Behörde die Aufstellung von kontinuierlich messenden Einrichtungen vorzuschreiben, die rechtzeitig vor dem Erreichen der gefährlichen Konzentration ein Warnsignal geben und die die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen, wie Einschalten von weiteren Absaugevorrichtungen oder Einleiten von Abschaltvorgängen, selbsttätig und rechtzeitig auslösen.BGBl. II Nr. 77/2007)
(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen.
(5) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen, die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung von kosmetischen Mitteln verboten. In Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer, die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
(6) Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden, heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.