§ 48 AAV Allgemeines

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph 48,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. (2)Absatz 2Soweit Arbeitnehmer Arbeiten ausführen, die mit einer besonderen Gefahr für sie oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen Schutzmaßnahmen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
  2. (3)Absatz 3Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
  3. (4)Absatz 4Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit auch im Sitzen durchgeführt werden können. Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen.
  4. (5)Absatz 5Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen können, sind diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Erdung, leitfähige Fußböden oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen solcher Aufladungen verhindern.

    (Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Absatz 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  5. (6)Absatz 6Arbeitsplätze in Betriebsräumen und Arbeitsplätze im Freien müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes der Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist entsprechend Abs. 3 auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.Arbeitsplätze in Betriebsräumen und Arbeitsplätze im Freien müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes der Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist entsprechend Absatz 3, auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
  6. (7)Absatz 7Arbeitsplätze in nicht allseits geschlossenen Betriebsräumen oder in Betriebsräumen, deren unmittelbar ins Freie führenden Türen und Tore häufig offen gehalten werden müssen, wie Hallen oder Lagerhäuser mit ständigem Fahrzeugverkehr, müssen so eingerichtet sein, daß Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse und schädliche Zugluft weitgehend geschützt sind.
  7. (8)Absatz 8Sofern trotz entsprechender technischer oder organisatorischer Maßnahmen ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer nicht erreicht wird, ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung nach dem VI. Abschnitt dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen; dies ist auch dann erforderlich, wenn solche Maßnahmen nicht durchführbar sind. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist in gebotenem Umfang zu überwachen.Sofern trotz entsprechender technischer oder organisatorischer Maßnahmen ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer nicht erreicht wird, ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung nach dem römisch VI. Abschnitt dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen; dies ist auch dann erforderlich, wenn solche Maßnahmen nicht durchführbar sind. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist in gebotenem Umfang zu überwachen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
§ 48.Paragraph 48,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. (2)Absatz 2Soweit Arbeitnehmer Arbeiten ausführen, die mit einer besonderen Gefahr für sie oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen Schutzmaßnahmen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
  2. (3)Absatz 3Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
  3. (4)Absatz 4Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit auch im Sitzen durchgeführt werden können. Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen.
  4. (5)Absatz 5Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen können, sind diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Erdung, leitfähige Fußböden oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen solcher Aufladungen verhindern.

    (Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Absatz 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  5. (6)Absatz 6Arbeitsplätze in Betriebsräumen und Arbeitsplätze im Freien müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes der Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist entsprechend Abs. 3 auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.Arbeitsplätze in Betriebsräumen und Arbeitsplätze im Freien müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes der Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist entsprechend Absatz 3, auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
  6. (7)Absatz 7Arbeitsplätze in nicht allseits geschlossenen Betriebsräumen oder in Betriebsräumen, deren unmittelbar ins Freie führenden Türen und Tore häufig offen gehalten werden müssen, wie Hallen oder Lagerhäuser mit ständigem Fahrzeugverkehr, müssen so eingerichtet sein, daß Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse und schädliche Zugluft weitgehend geschützt sind.
  7. (8)Absatz 8Sofern trotz entsprechender technischer oder organisatorischer Maßnahmen ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer nicht erreicht wird, ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung nach dem VI. Abschnitt dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen; dies ist auch dann erforderlich, wenn solche Maßnahmen nicht durchführbar sind. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist in gebotenem Umfang zu überwachen.Sofern trotz entsprechender technischer oder organisatorischer Maßnahmen ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer nicht erreicht wird, ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung nach dem römisch VI. Abschnitt dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen; dies ist auch dann erforderlich, wenn solche Maßnahmen nicht durchführbar sind. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist in gebotenem Umfang zu überwachen.

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