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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.
(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.