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Legende:
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(Anm.: Abs. 1 bis 4aufgehoben4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(Anm.: Abs. 8 bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(Anm.: Abs. 1 bis 4aufgehoben4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(Anm.: Abs. 8 bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)