§ 22 AAV Türen, Tore

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1 bis 4aufgehoben4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(Anm.: Abs. 8 bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.07.2004

(Anm.: Abs. 1 bis 4aufgehoben4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(Anm.: Abs. 8 bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)

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