§ 14 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
§ 14 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.Paragraph 14,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

  1. (2)Absatz 2Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.08.2004 bis 02.12.2024
§ 14 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.Paragraph 14,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

  1. (2)Absatz 2Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)

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