§ 14 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
(Anm§ 14 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.08.2004 bis 02.12.2024
(Anm§ 14 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

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