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Räumen
§ 14. (1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.
(Anm.: Abs. 3) Elektrische Heizeinrichtungen müssen aufgehoben durch § 38 BGBl. II Nr. 309/2004entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen, die zur Beheizung von explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden, müssen insbesondere so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht gezündet werden können; die Oberflächentemperatur solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht überschreiten.)
Räumen
§ 14. (1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.
(Anm.: Abs. 3) Elektrische Heizeinrichtungen müssen aufgehoben durch § 38 BGBl. II Nr. 309/2004entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen, die zur Beheizung von explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden, müssen insbesondere so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht gezündet werden können; die Oberflächentemperatur solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht überschreiten.)