§ 7 AAV

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.08.2004 bis 02.12.2024
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

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