§ 7 AAV Wände und Decken in Betriebsräumen

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

  1. (4)Absatz 4Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.08.2004 bis 02.12.2024
§ 7.Paragraph 7,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

  1. (4)Absatz 4Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

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