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§ 7. (1) (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) Wände und Decken von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.
(5) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
§ 7. (1) (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) Wände und Decken von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.
(5) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)