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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)