§ 6 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
(Anm§ 6 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.08.2004 bis 02.12.2024
(Anm§ 6 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

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