Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004) Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten.
(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004) Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten.
(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)