§ 5 AufnVVO

Aufnahmsverfahrensverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2007 bis 31.12.9999

Reihungskriterien

§ 5. (1) Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 56 Z 3 sowie § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 hat nach Maßgabe der Eignung, der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers zu erfolgen.

(2) Für die Bewertung der Eignung sind die bisher erbrachten Leistungen sowie im Rahmen von Aufnahms- und Eignungsprüfungen erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Dabei sind für die Aufnahme in die

1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“, im Übrigen jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ entsprechend der Beurteilung in der Schulnachricht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen, wie zB die Leistungen in anderen Unterrichtsgegenständen, in vorangehenden Schulstufen erbrachte Leistungen und die Leistungsentwicklung, sind nach Maßgabe allfälliger schulautonomer Reihungskriterien zu berücksichtigen.

(3) Für die Bewertung der Wohnortnähe ist jedenfalls die Erreichbarkeit einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform, Fachrichtung) zu berücksichtigen (zB kürzerer und/oder weniger gefährlicher Schulweg, Verkehrsanbindung, sonstige Infrastruktur), wobei auch die jeweilige Altersstufe mit einzubeziehen ist.

(4) Für die Bewertung des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers sind ebenfalls die Wohnortnähe (im Sinne des Abs. 3, insbesondere jedoch die Verkehrsinfrastruktur) und die Altersstufe zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.10.2007

In Kraft vom 25.08.2006 bis 30.10.2007

Reihungskriterien

§ 5. (1) Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 56 Z 3 sowie § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 hat nach Maßgabe der Eignung, der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers zu erfolgen.

(2) Für die Bewertung der Eignung sind die bisher erbrachten Leistungen sowie im Rahmen von Aufnahms- und Eignungsprüfungen erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Dabei sind für die Aufnahme in die

1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“, im Übrigen jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ entsprechend der Beurteilung in der Schulnachricht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen, wie zB die Leistungen in anderen Unterrichtsgegenständen, in vorangehenden Schulstufen erbrachte Leistungen und die Leistungsentwicklung, sind nach Maßgabe allfälliger schulautonomer Reihungskriterien zu berücksichtigen.

(3) Für die Bewertung der Wohnortnähe ist jedenfalls die Erreichbarkeit einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform, Fachrichtung) zu berücksichtigen (zB kürzerer und/oder weniger gefährlicher Schulweg, Verkehrsanbindung, sonstige Infrastruktur), wobei auch die jeweilige Altersstufe mit einzubeziehen ist.

(4) Für die Bewertung des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers sind ebenfalls die Wohnortnähe (im Sinne des Abs. 3, insbesondere jedoch die Verkehrsinfrastruktur) und die Altersstufe zu berücksichtigen.

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