§ 53 AufEiPVO Umfang der Eignungsprüfung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2024 bis 31.12.9999
§ 53.Paragraph 53,

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule istDie Eignungsprüfung umfasst eine mündliche und schriftliche Prüfung abzulegen:

1.

in Deutsch,

2.

in Rechnen.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2). Diese soll die Eignung der Aufnahmsbewerberin oder des Aufnahmsbewerbers im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen einer englischsprachigen Ausbildung feststellen. Die mündliche Prüfung kann in Form von angeleiteten Gruppengesprächen stattfinden. Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht abzulegenkann entfallen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9. Schulstufe oder die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der I. oder II. Leistungsgruppe, in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.

(3) Die schriftlicheEignung unter Berücksichtigung bisheriger einschlägiger Schulleistungen allein aufgrund einer mündlichen Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragenfestgestellt werden kann.

(4) Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 01.09.2012 bis 20.04.2017
§ 53.Paragraph 53,

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule istDie Eignungsprüfung umfasst eine mündliche und schriftliche Prüfung abzulegen:

1.

in Deutsch,

2.

in Rechnen.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2). Diese soll die Eignung der Aufnahmsbewerberin oder des Aufnahmsbewerbers im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen einer englischsprachigen Ausbildung feststellen. Die mündliche Prüfung kann in Form von angeleiteten Gruppengesprächen stattfinden. Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht abzulegenkann entfallen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9. Schulstufe oder die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der I. oder II. Leistungsgruppe, in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.

(3) Die schriftlicheEignung unter Berücksichtigung bisheriger einschlägiger Schulleistungen allein aufgrund einer mündlichen Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragenfestgestellt werden kann.

(4) Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.

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