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(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule istDie Eignungsprüfung umfasst eine mündliche und schriftliche Prüfung abzulegen:
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(2). Diese soll die Eignung der Aufnahmsbewerberin oder des Aufnahmsbewerbers im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen einer englischsprachigen Ausbildung feststellen. Die mündliche Prüfung kann in Form von angeleiteten Gruppengesprächen stattfinden. Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht abzulegenkann entfallen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9. Schulstufe oder die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der I. oder II. Leistungsgruppe, in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.
(3) Die schriftlicheEignung unter Berücksichtigung bisheriger einschlägiger Schulleistungen allein aufgrund einer mündlichen Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragenfestgestellt werden kann.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.
(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule istDie Eignungsprüfung umfasst eine mündliche und schriftliche Prüfung abzulegen:
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(2). Diese soll die Eignung der Aufnahmsbewerberin oder des Aufnahmsbewerbers im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen einer englischsprachigen Ausbildung feststellen. Die mündliche Prüfung kann in Form von angeleiteten Gruppengesprächen stattfinden. Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht abzulegenkann entfallen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9. Schulstufe oder die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der I. oder II. Leistungsgruppe, in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.
(3) Die schriftlicheEignung unter Berücksichtigung bisheriger einschlägiger Schulleistungen allein aufgrund einer mündlichen Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragenfestgestellt werden kann.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.