§ 52 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2024 bis 31.12.9999
§ 52.Paragraph 52,

Die Aufnahmsprüfung inEignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Forstfachschule hat zu umfassen:Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben und Anforderungen der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung besitzt.

1.

schriftliche Prüfungen,

2.

mündliche Prüfungen.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 01.04.1997 bis 20.04.2017
§ 52.Paragraph 52,

Die Aufnahmsprüfung inEignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Forstfachschule hat zu umfassen:Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben und Anforderungen der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung besitzt.

1.

schriftliche Prüfungen,

2.

mündliche Prüfungen.

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