§ 26 AufEiPVO Dauer der Aufnahmsprüfung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999

Dauer der Aufnahmsprüfung

§ 26. Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Am ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung darfdürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hathaben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 05.06.1975 bis 31.03.1997

Dauer der Aufnahmsprüfung

§ 26. Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Am ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung darfdürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hathaben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.

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