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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Dauer der Aufnahmsprüfung
§ 26. Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Am ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung darfdürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hathaben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.
Dauer der Aufnahmsprüfung
§ 26. Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Am ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung darfdürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hathaben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.