§ 26 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999

Dauer der Aufnahmsprüfung

§ 26. Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Am ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung darfdürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hathaben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 05.06.1975 bis 31.03.1997

Dauer der Aufnahmsprüfung

§ 26. Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Am ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung darfdürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hathaben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten