§ 24 AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 § 17a bis 9 Anwendung.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 05.06.1975 bis 20.04.2017

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 § 17a bis 9 Anwendung.

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