§ 20 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999

(1) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 22.11.2006 bis 20.04.2017

(1) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)

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