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(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 114/2017)
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, sind ihm die Einzelbeurteilungen sowie die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 114/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 114/2017)
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, sind ihm die Einzelbeurteilungen sowie die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 114/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)