§ 11 AufEiPVO (weggefallen)

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999
§ 11 AufEiPVO (1weggefallen) Dem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegenseit 21.04.2017 weggefallen.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.

(4) Für die Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für ein Prüfungsgebiet 20 Minuten nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere Frage gemäß Abs. 2 gestellt wurde.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 05.06.1976 bis 20.04.2017
§ 11 AufEiPVO (1weggefallen) Dem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegenseit 21.04.2017 weggefallen.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.

(4) Für die Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für ein Prüfungsgebiet 20 Minuten nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere Frage gemäß Abs. 2 gestellt wurde.

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