§ 8 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2024 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfernder Schulleitung zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleitervon der Schulleitung einzuberufenden Konferenz der Prüferinnen und Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen PrüferSchulleitung hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, daß diesendass dieser ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.

Stand vor dem 11.01.2024

In Kraft vom 05.06.1975 bis 11.01.2024
§ 8.Paragraph 8,

Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfernder Schulleitung zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleitervon der Schulleitung einzuberufenden Konferenz der Prüferinnen und Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen PrüferSchulleitung hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, daß diesendass dieser ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.

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