§ 6 AufEiPVO (weggefallen)

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999
§ 6 AufEiPVO (weggefallen) seit 21.04.2017 weggefallen.Paragraph 6,

Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 abzulegen. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, abzulegen.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 22.11.2006 bis 20.04.2017
§ 6 AufEiPVO (weggefallen) seit 21.04.2017 weggefallen.Paragraph 6,

Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 abzulegen. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, abzulegen.

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