§ 1 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2024 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder sportlichender englischsprachigen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.

Stand vor dem 11.01.2024

In Kraft vom 01.09.2020 bis 11.01.2024
§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder sportlichender englischsprachigen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.

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