§ 4 ADG Feststellung und Prüfung der Offenbarungspflicht bei Bankauskünften

Amtshilfe-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen sind nach erfolgter Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kreditinstituts zu verständigen.Die vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen sind nach erfolgter Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kreditinstituts zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Auf begründeten Antrag der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen ist über das Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen durch Bescheid der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde abzusprechen. Allfällige Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags ergeben, sind unverzüglich mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen ist bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Verständigung der betroffenen Personen im Sinn des Abs. 1 an die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständige Behörde zu richten. Diese Behörde entscheidet in erster und letzter Instanz.Auf begründeten Antrag der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen ist über das Vorliegen der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen durch Bescheid der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde abzusprechen. Allfällige Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags ergeben, sind unverzüglich mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen ist bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Verständigung der betroffenen Personen im Sinn des Absatz eins, an die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständige Behörde zu richten. Diese Behörde entscheidet in erster und letzter Instanz.
  3. (3)Absatz 3Dem ausländischen Amtshilfeersuchen ist nach Ablauf der Antragsfrist zur bescheidmäßigen Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen oder im Falle eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides unverzüglich zu entsprechen. Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof, sofern gemäß § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 10/1985, die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt wurde, ist auf Antrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder Verwaltungsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Der Antrag ist unter Anschluss einer Kopie der Beschwerde zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof an die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 zu richten.Dem ausländischen Amtshilfeersuchen ist nach Ablauf der Antragsfrist zur bescheidmäßigen Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen oder im Falle eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides unverzüglich zu entsprechen. Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof, sofern gemäß Paragraph 85, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, oder Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt wurde, ist auf Antrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder Verwaltungsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Der Antrag ist unter Anschluss einer Kopie der Beschwerde zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof an die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, zu richten.
  4. (1)Absatz einsDas vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ist nach erfolgter Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.Das vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ist nach erfolgter Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.
  5. (2)Absatz 2Bezieht sich das ausländische Amtshilfeersuchen auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen, hinsichtlich derer seitens des um Amtshilfe ersuchenden Staates Grund zur Vermutung besteht, dass die von dieser Gruppe umfassten Personen steuerrechtliche Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates nicht eingehalten haben (Gruppenersuchen), ist dem Ersuchen nur dann zu entsprechen, wenn der um Amtshilfe ersuchende Staat in Übereinstimmung mit den die Grundlage dieses Ersuchens bildenden zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gruppe sowie die konkreten Sachverhalte und Umstände, die zu dem Ersuchen geführt haben, ausreichend beschreibt und dabei darlegt, um welche steuerrechtlichen Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates es sich dabei handelt, auf Grund welcher Umstände Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen diese steuerrechtlichen Vorschriften verletzt haben könnten, und dass die erbetenen Informationen für die Feststellung, ob diese Rechtsvorschriften verletzt worden sind, von Nutzen sind.
  6. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen zur Erteilung von Informationen sind erfüllt, wenn seitens der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens zuständigen Behörde hinsichtlich des ausländischen Amtshilfeersuchens keine formellen Beanstandungen getroffen werden. Sie sind auch dann erfüllt, wenn in diesem Ersuchen die Identität der Person nicht durch den Namen, sondern lediglich durch ein anderes Identifikationsmerkmal, wie zB eine Kontonummer, bekannt gegeben wird.
  7. (4)Absatz 4Ist das Kreditinstitut auf Grund der Angaben im ausländischen Amtshilfeersuchen nicht in der Lage, die erforderlichen Informationen bekannt zu geben, hat dieses unverzüglich die Gründe hiefür der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese wird sich erforderlichenfalls mit der um Amtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde ins Einvernehmen setzen und nach Einlangen entsprechender ergänzender Angaben das Amtshilfeersuchen entsprechend modifizieren.
  8. (5)Absatz 5Das Kreditinstitut ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der behördlichen Fest-stellungen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu prüfen.Das Kreditinstitut ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der behördlichen Fest-stellungen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, zu prüfen.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 09.09.2009 bis 12.06.2014
  1. (1)Absatz einsDie vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen sind nach erfolgter Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kreditinstituts zu verständigen.Die vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen sind nach erfolgter Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kreditinstituts zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Auf begründeten Antrag der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen ist über das Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen durch Bescheid der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde abzusprechen. Allfällige Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags ergeben, sind unverzüglich mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen ist bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Verständigung der betroffenen Personen im Sinn des Abs. 1 an die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständige Behörde zu richten. Diese Behörde entscheidet in erster und letzter Instanz.Auf begründeten Antrag der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen ist über das Vorliegen der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen durch Bescheid der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde abzusprechen. Allfällige Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags ergeben, sind unverzüglich mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen ist bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Verständigung der betroffenen Personen im Sinn des Absatz eins, an die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständige Behörde zu richten. Diese Behörde entscheidet in erster und letzter Instanz.
  3. (3)Absatz 3Dem ausländischen Amtshilfeersuchen ist nach Ablauf der Antragsfrist zur bescheidmäßigen Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen oder im Falle eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides unverzüglich zu entsprechen. Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof, sofern gemäß § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 10/1985, die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt wurde, ist auf Antrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder Verwaltungsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Der Antrag ist unter Anschluss einer Kopie der Beschwerde zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof an die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 zu richten.Dem ausländischen Amtshilfeersuchen ist nach Ablauf der Antragsfrist zur bescheidmäßigen Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen oder im Falle eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides unverzüglich zu entsprechen. Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof, sofern gemäß Paragraph 85, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, oder Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt wurde, ist auf Antrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder Verwaltungsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Der Antrag ist unter Anschluss einer Kopie der Beschwerde zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof an die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, zu richten.
  4. (1)Absatz einsDas vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ist nach erfolgter Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.Das vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ist nach erfolgter Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.
  5. (2)Absatz 2Bezieht sich das ausländische Amtshilfeersuchen auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen, hinsichtlich derer seitens des um Amtshilfe ersuchenden Staates Grund zur Vermutung besteht, dass die von dieser Gruppe umfassten Personen steuerrechtliche Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates nicht eingehalten haben (Gruppenersuchen), ist dem Ersuchen nur dann zu entsprechen, wenn der um Amtshilfe ersuchende Staat in Übereinstimmung mit den die Grundlage dieses Ersuchens bildenden zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gruppe sowie die konkreten Sachverhalte und Umstände, die zu dem Ersuchen geführt haben, ausreichend beschreibt und dabei darlegt, um welche steuerrechtlichen Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates es sich dabei handelt, auf Grund welcher Umstände Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen diese steuerrechtlichen Vorschriften verletzt haben könnten, und dass die erbetenen Informationen für die Feststellung, ob diese Rechtsvorschriften verletzt worden sind, von Nutzen sind.
  6. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen zur Erteilung von Informationen sind erfüllt, wenn seitens der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens zuständigen Behörde hinsichtlich des ausländischen Amtshilfeersuchens keine formellen Beanstandungen getroffen werden. Sie sind auch dann erfüllt, wenn in diesem Ersuchen die Identität der Person nicht durch den Namen, sondern lediglich durch ein anderes Identifikationsmerkmal, wie zB eine Kontonummer, bekannt gegeben wird.
  7. (4)Absatz 4Ist das Kreditinstitut auf Grund der Angaben im ausländischen Amtshilfeersuchen nicht in der Lage, die erforderlichen Informationen bekannt zu geben, hat dieses unverzüglich die Gründe hiefür der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese wird sich erforderlichenfalls mit der um Amtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde ins Einvernehmen setzen und nach Einlangen entsprechender ergänzender Angaben das Amtshilfeersuchen entsprechend modifizieren.
  8. (5)Absatz 5Das Kreditinstitut ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der behördlichen Fest-stellungen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu prüfen.Das Kreditinstitut ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der behördlichen Fest-stellungen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, zu prüfen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten