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(1) DieDas vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dembetroffene Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen sindist nach erfolgter Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kreditinstitutszu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu verständigenhalten.
(2) Auf begründeten AntragBezieht sich das ausländische Amtshilfeersuchen auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen, hinsichtlich derer seitens des um Amtshilfe ersuchenden Staates Grund zur Vermutung besteht, dass die von dieser Gruppe umfassten Personen steuerrechtliche Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates nicht eingehalten haben (Gruppenersuchen), ist dem Ersuchen nur dann zu entsprechen, wenn der vomum Amtshilfe ersuchende Staat in Übereinstimmung mit den die Grundlage dieses Ersuchens bildenden zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gruppe sowie die konkreten Sachverhalte und Umstände, die zu dem Ersuchen geführt haben, ausreichend beschreibt und dabei darlegt, um welche steuerrechtlichen Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates es sich dabei handelt, auf Grund welcher Umstände Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen diese steuerrechtlichen Vorschriften verletzt haben könnten, und dass die erbetenen Informationen für die Feststellung, ob diese Rechtsvorschriften verletzt worden sind, von Nutzen sind.
(3) Die Voraussetzungen zur Erteilung von Informationen sind erfüllt, wenn seitens der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens zuständigen Behörde hinsichtlich des ausländischen Amtshilfeersuchens keine formellen Beanstandungen getroffen werden. Sie sind auch dann erfüllt, wenn in diesem Ersuchen die Identität der Person nicht durch den Namen, sondern lediglich durch ein anderes Identifikationsmerkmal, wie zB eine Kontonummer, bekannt gegeben wird.
(4) Ist das Kreditinstitut auf Grund der Angaben im ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, ausnicht in der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen ist über das Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 fürLage, die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen durch Bescheiderforderlichen Informationen bekannt zu geben, hat dieses unverzüglich die Gründe hiefür der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde abzusprechenmitzuteilen. Allfällige Fragen, dieDiese wird sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags ergeben, sind unverzüglicherforderlichenfalls mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen ist bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochenins Einvernehmen setzen und nach Verständigung der betroffenen Personen im Sinn des Abs. 1 an die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständige Behörde zu richten. Diese Behörde entscheidet in erster und letzter InstanzEinlangen entsprechender ergänzender Angaben das Amtshilfeersuchen entsprechend modifizieren.
(35) Dem ausländischen AmtshilfeersuchenDas Kreditinstitut ist nach Ablauf der Antragsfrist zur bescheidmäßigen Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen oder im Falle eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides unverzüglich zu entsprechen. Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof, sofern gemäß § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 10/1985weder verpflichtet noch berechtigt, die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt wurde, ist auf Antrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder VerwaltungsgerichtshofsRichtigkeit der behördlichen Fest-stellungen über die ZuerkennungErfüllung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Der Antrag ist unter Anschluss einer Kopie der Beschwerde zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof an die zuständige BehördeVoraussetzungen gemäß Abs. 13 zu richtenprüfen.
(1) DieDas vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dembetroffene Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen sindist nach erfolgter Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kreditinstitutszu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu verständigenhalten.
(2) Auf begründeten AntragBezieht sich das ausländische Amtshilfeersuchen auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen, hinsichtlich derer seitens des um Amtshilfe ersuchenden Staates Grund zur Vermutung besteht, dass die von dieser Gruppe umfassten Personen steuerrechtliche Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates nicht eingehalten haben (Gruppenersuchen), ist dem Ersuchen nur dann zu entsprechen, wenn der vomum Amtshilfe ersuchende Staat in Übereinstimmung mit den die Grundlage dieses Ersuchens bildenden zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gruppe sowie die konkreten Sachverhalte und Umstände, die zu dem Ersuchen geführt haben, ausreichend beschreibt und dabei darlegt, um welche steuerrechtlichen Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates es sich dabei handelt, auf Grund welcher Umstände Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen diese steuerrechtlichen Vorschriften verletzt haben könnten, und dass die erbetenen Informationen für die Feststellung, ob diese Rechtsvorschriften verletzt worden sind, von Nutzen sind.
(3) Die Voraussetzungen zur Erteilung von Informationen sind erfüllt, wenn seitens der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens zuständigen Behörde hinsichtlich des ausländischen Amtshilfeersuchens keine formellen Beanstandungen getroffen werden. Sie sind auch dann erfüllt, wenn in diesem Ersuchen die Identität der Person nicht durch den Namen, sondern lediglich durch ein anderes Identifikationsmerkmal, wie zB eine Kontonummer, bekannt gegeben wird.
(4) Ist das Kreditinstitut auf Grund der Angaben im ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, ausnicht in der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen ist über das Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 fürLage, die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen durch Bescheiderforderlichen Informationen bekannt zu geben, hat dieses unverzüglich die Gründe hiefür der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde abzusprechenmitzuteilen. Allfällige Fragen, dieDiese wird sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags ergeben, sind unverzüglicherforderlichenfalls mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen ist bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochenins Einvernehmen setzen und nach Verständigung der betroffenen Personen im Sinn des Abs. 1 an die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständige Behörde zu richten. Diese Behörde entscheidet in erster und letzter InstanzEinlangen entsprechender ergänzender Angaben das Amtshilfeersuchen entsprechend modifizieren.
(35) Dem ausländischen AmtshilfeersuchenDas Kreditinstitut ist nach Ablauf der Antragsfrist zur bescheidmäßigen Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen oder im Falle eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides unverzüglich zu entsprechen. Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof, sofern gemäß § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 10/1985weder verpflichtet noch berechtigt, die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt wurde, ist auf Antrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder VerwaltungsgerichtshofsRichtigkeit der behördlichen Fest-stellungen über die ZuerkennungErfüllung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Der Antrag ist unter Anschluss einer Kopie der Beschwerde zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof an die zuständige BehördeVoraussetzungen gemäß Abs. 13 zu richtenprüfen.