§ 2 ADG

Amtshilfe-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang der auf Grund von Unionsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen zu leistenden verwaltungsbehördlichen Amtshilfe nach den Bestimmungen dieser Normen und nach den inländischen Abgaben- und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften sind die in Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen in gleicher Weise vorzunehmen, als ob es sich bei den ausländischen Abgaben um inländische handelte. Die Erhebungsmaßnahmen gelten als abgabenbehördliche Maßnahmen zur Durchführung der Abgabenvorschriften im Sinn des § 49 Abs. 2 § 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Ist auf Grund von Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen Amtshilfe nicht nur für Zwecke der Abgabenfestsetzung, sondern auch für Zwecke der Strafverfolgung zu leisten, so sind sinngemäß die Verfahrensvorschriften des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens mit Ausnahme des § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes anzuwenden, wenn die zuständige Behörde des um Amtshilfe ersuchenden Vertragsstaats bestätigt, dass ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Strafverfahren anhängig ist.

(3) Liegt ein ausländisches Amtshilfeersuchen im Sinn des Abs. 1 vor, ist von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde vor Veranlassung der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Amtshilfe gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, des Doppelbesteuerungsabkommens, des anderen völkerrechtlichen Vertrags oder der sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet anzuwendenden Rechtsgrundlage vorliegen. Allfällige Fragen, die sich im Zusammenhang mit dieser Prüfung ergeben, sind unverzüglich mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Ist im Zuge der Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens die Beschaffung von Informationen erforderlich, die unter das Bankgeheimnis fallen, sind diese zu beschaffen und zu erteilen, wenn das anwendbare Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, der andere völkerrechtliche Vertrag oder die sonstige innerstaatliche oder im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet anzuwendende Rechtsgrundlage eine Amtshilfebestimmung enthält, wonach die Erteilung von Informationen in keinem Fall nur deshalb abgelehnt werden darf, weil sich die Informationen bei einem Kreditinstitut befinden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann andere Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes mit der Vornahme und Koordinierung der zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich beauftragen. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung, welche Erhebungsmaßnahmen für die Beschaffung der benötigten Informationen zu ergreifen sind, für deren Vornahme sowie für erforderliche Abstimmungen mit Vertretern der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.2020

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang der auf Grund von Unionsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen zu leistenden verwaltungsbehördlichen Amtshilfe nach den Bestimmungen dieser Normen und nach den inländischen Abgaben- und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften sind die in Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen in gleicher Weise vorzunehmen, als ob es sich bei den ausländischen Abgaben um inländische handelte. Die Erhebungsmaßnahmen gelten als abgabenbehördliche Maßnahmen zur Durchführung der Abgabenvorschriften im Sinn des § 49 Abs. 2 § 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Ist auf Grund von Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen Amtshilfe nicht nur für Zwecke der Abgabenfestsetzung, sondern auch für Zwecke der Strafverfolgung zu leisten, so sind sinngemäß die Verfahrensvorschriften des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens mit Ausnahme des § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes anzuwenden, wenn die zuständige Behörde des um Amtshilfe ersuchenden Vertragsstaats bestätigt, dass ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Strafverfahren anhängig ist.

(3) Liegt ein ausländisches Amtshilfeersuchen im Sinn des Abs. 1 vor, ist von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde vor Veranlassung der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Amtshilfe gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, des Doppelbesteuerungsabkommens, des anderen völkerrechtlichen Vertrags oder der sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet anzuwendenden Rechtsgrundlage vorliegen. Allfällige Fragen, die sich im Zusammenhang mit dieser Prüfung ergeben, sind unverzüglich mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Ist im Zuge der Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens die Beschaffung von Informationen erforderlich, die unter das Bankgeheimnis fallen, sind diese zu beschaffen und zu erteilen, wenn das anwendbare Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, der andere völkerrechtliche Vertrag oder die sonstige innerstaatliche oder im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet anzuwendende Rechtsgrundlage eine Amtshilfebestimmung enthält, wonach die Erteilung von Informationen in keinem Fall nur deshalb abgelehnt werden darf, weil sich die Informationen bei einem Kreditinstitut befinden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann andere Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes mit der Vornahme und Koordinierung der zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich beauftragen. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung, welche Erhebungsmaßnahmen für die Beschaffung der benötigten Informationen zu ergreifen sind, für deren Vornahme sowie für erforderliche Abstimmungen mit Vertretern der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats.

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