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23a. (1) Die Verordnung über gefährliche Abfälle, BGBl. Nr. 607/1989, tritt außer Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer ergänzenden oder verändernden Verordnung gemäß § 2 Abs. 6 gelten als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Abfälle, die Soweit in der Verordnungdiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, BGBl. Nr. 49/1991, angeführt sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
23a. (1) Die Verordnung über gefährliche Abfälle, BGBl. Nr. 607/1989, tritt außer Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer ergänzenden oder verändernden Verordnung gemäß § 2 Abs. 6 gelten als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Abfälle, die Soweit in der Verordnungdiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, BGBl. Nr. 49/1991, angeführt sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.