§ 23a AltlsanG Verweisungen

Altlastensanierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2024

23a. (1) Die Verordnung über gefährliche Abfälle, BGBl. Nr. 607/1989, tritt außer Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer ergänzenden oder verändernden Verordnung gemäß § 2 Abs. 6 gelten als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Abfälle, die Soweit in der Verordnungdiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, BGBl. Nr. 49/1991, angeführt sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 01.05.1996 bis 20.08.2003

23a. (1) Die Verordnung über gefährliche Abfälle, BGBl. Nr. 607/1989, tritt außer Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer ergänzenden oder verändernden Verordnung gemäß § 2 Abs. 6 gelten als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Abfälle, die Soweit in der Verordnungdiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, BGBl. Nr. 49/1991, angeführt sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten