§ 23a AltlsanG

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2024

23a. (1) Die Verordnung über gefährliche Abfälle, BGBl. Nr. 607/1989, tritt außer Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer ergänzenden oder verändernden Verordnung gemäß § 2 Abs. 6 gelten als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Abfälle, die Soweit in der Verordnungdiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, BGBl. Nr. 49/1991, angeführt sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 01.05.1996 bis 20.08.2003

23a. (1) Die Verordnung über gefährliche Abfälle, BGBl. Nr. 607/1989, tritt außer Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer ergänzenden oder verändernden Verordnung gemäß § 2 Abs. 6 gelten als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Abfälle, die Soweit in der Verordnungdiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, BGBl. Nr. 49/1991, angeführt sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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