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(1) Die Verbote des § 1 finden keine Anwendung auf Ausstellungen in öffentlichen Museen, auf Druckwerke und Aufführungen von Bühnen und Filmwerken, sofern in diesenwenn nicht das Ideen gutIdeengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird. Die Verbote des Paragraph eins, finden keine Anwendung auf Ausstellungen in öffentlichen MuseenDruckwerke, auf Druckwerke undbildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, sofern in diesen nichtbei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.
(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideen gut einerIdeengut der betreffenden verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wirdrichten.
(1) Die Verbote des § 1 finden keine Anwendung auf Ausstellungen in öffentlichen Museen, auf Druckwerke und Aufführungen von Bühnen und Filmwerken, sofern in diesenwenn nicht das Ideen gutIdeengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird. Die Verbote des Paragraph eins, finden keine Anwendung auf Ausstellungen in öffentlichen MuseenDruckwerke, auf Druckwerke undbildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, sofern in diesen nichtbei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.
(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideen gut einerIdeengut der betreffenden verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wirdrichten.