§ 7 AEV (weggefallen)

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
Wenn das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführt wird, hat der Gebührenentrichter außer diesem Konto auch das Postscheckkonto der kontoführenden Bank anzugeben§ 7 AEV seit 31.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 16.12.1989 bis 31.01.2013
Wenn das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführt wird, hat der Gebührenentrichter außer diesem Konto auch das Postscheckkonto der kontoführenden Bank anzugeben§ 7 AEV seit 31.01.2013 weggefallen.

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