§ 3 AEV (weggefallen)

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen§ 3 AEV seit 31.01.2013 weggefallen. Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist der Bund unter Angabe des Justizkontos (§ 1) anzuführen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 16.12.1989 bis 31.01.2013
Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen§ 3 AEV seit 31.01.2013 weggefallen. Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist der Bund unter Angabe des Justizkontos (§ 1) anzuführen.

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