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Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen§ 3 AEV seit 31.01.2013 weggefallen. Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist der Bund unter Angabe des Justizkontos (§ 1) anzuführen. Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen. Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist der Bund unter Angabe des Justizkontos (Paragraph eins,) anzuführen.
Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen§ 3 AEV seit 31.01.2013 weggefallen. Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist der Bund unter Angabe des Justizkontos (§ 1) anzuführen. Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen. Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist der Bund unter Angabe des Justizkontos (Paragraph eins,) anzuführen.