§ 7 AVV (weggefallen)

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht und in der Schlacke und der Asche ein Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) von weniger als 3% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes (Schlacke und Asche) eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Schlacken und Aschen, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt und ein Glühverlust von weniger als 5% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird.
  2. (2)Absatz 2Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.
  3. (3)Absatz 3Jede Linie der Verbrennungsanlage muss mit mindestens einem Brenner ausgestattet sein, der automatisch eingeschaltet wird, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft unter 850 °C oder gegebenenfalls
  1. (4)Absatz 4Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, mitverbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.
  2. (5)Absatz 5Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen mit einem automatischen System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen ausgestattet sein, das in folgenden Fällen zwingend zum Einsatz kommen muss:
    1. 1.Ziffer einswährend des Anfahrvorgangs bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn die erforderliche Mindesttemperatur unterschritten wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn ein kontinuierlich zu messender Emissionsgrenzwert wegen einer in der Abgasbehandlungsanlage auftretenden Störung oder deren Ausfall überschritten wird.
  3. (6)Absatz 6Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid für die Verbrennung bestimmter Abfallarten oder für bestimmte thermische Verfahren in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen Abweichungen von den Anforderungen der Abs. 1 bis 4, sowie hinsichtlich der Temperatur gemäß Abs. 5 zulassen, wenn die übrigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Änderung der Betriebsbedingungen darf bei Verbrennungsanlagen jedoch nicht zu höheren Rückstandsmengen oder Rückständen mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen führen als bei Einhaltung der Betriebsbedingungen. Bei abweichenden Betriebsbedingungen für Mitverbrennungsanlagen muss sichergestellt sein, dass die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung eingehalten werden.Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid für die Verbrennung bestimmter Abfallarten oder für bestimmte thermische Verfahren in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen Abweichungen von den Anforderungen der Absatz eins bis 4, sowie hinsichtlich der Temperatur gemäß Absatz 5, zulassen, wenn die übrigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Änderung der Betriebsbedingungen darf bei Verbrennungsanlagen jedoch nicht zu höheren Rückstandsmengen oder Rückständen mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen führen als bei Einhaltung der Betriebsbedingungen. Bei abweichenden Betriebsbedingungen für Mitverbrennungsanlagen muss sichergestellt sein, dass die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung eingehalten werden.
  4. (7)Absatz 7Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass Emissionen in die Luft, die am Boden zu einer signifikanten Luftverunreinigung führen, verhindert werden. Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 26 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K 1989), BGBl. Nr. 19, in der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005 hergestellten Fassung.Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass Emissionen in die Luft, die am Boden zu einer signifikanten Luftverunreinigung führen, verhindert werden. Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben. Im Übrigen gelten die Paragraphen 23 bis 26 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K 1989), BGBl. Nr. 19, in der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005, hergestellten Fassung.
  5. (8)Absatz 8Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, müssen nach Möglichkeit ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten in die Feuerung eingebracht werden, wobei eine direkte Manipulation mit diesen Abfällen zu vermeiden ist.
  6. (9)Absatz 9In Anlagen zur Zementerzeugung muss die Beschickung mit gefährlichen Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle gemäß § 3 Z 2 lit. a und b, über die Primärfeuerung oder den Calzinator erfolgen. Die Behörde kann eine Ausnahme genehmigen, wenn die Einhaltung der Betriebsbedingungen nachweislich gewährleistet ist.In Anlagen zur Zementerzeugung muss die Beschickung mit gefährlichen Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a und b, über die Primärfeuerung oder den Calzinator erfolgen. Die Behörde kann eine Ausnahme genehmigen, wenn die Einhaltung der Betriebsbedingungen nachweislich gewährleistet ist.
  7. (10)Absatz 10Diffuse Emissionen aus dem Anlieferungs-, Lagerungs- und Manipulationsbereich, sowie bei notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen möglichst gering gehalten werden.
  8. (11)Absatz 11Jede beim Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozess entstehende Wärme muss, soweit praktikabel, genutzt werden.
§ 7 AVV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsVerbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht und in der Schlacke und der Asche ein Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) von weniger als 3% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes (Schlacke und Asche) eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Schlacken und Aschen, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt und ein Glühverlust von weniger als 5% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird.
  2. (2)Absatz 2Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.
  3. (3)Absatz 3Jede Linie der Verbrennungsanlage muss mit mindestens einem Brenner ausgestattet sein, der automatisch eingeschaltet wird, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft unter 850 °C oder gegebenenfalls
  1. (4)Absatz 4Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, mitverbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.
  2. (5)Absatz 5Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen mit einem automatischen System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen ausgestattet sein, das in folgenden Fällen zwingend zum Einsatz kommen muss:
    1. 1.Ziffer einswährend des Anfahrvorgangs bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn die erforderliche Mindesttemperatur unterschritten wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn ein kontinuierlich zu messender Emissionsgrenzwert wegen einer in der Abgasbehandlungsanlage auftretenden Störung oder deren Ausfall überschritten wird.
  3. (6)Absatz 6Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid für die Verbrennung bestimmter Abfallarten oder für bestimmte thermische Verfahren in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen Abweichungen von den Anforderungen der Abs. 1 bis 4, sowie hinsichtlich der Temperatur gemäß Abs. 5 zulassen, wenn die übrigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Änderung der Betriebsbedingungen darf bei Verbrennungsanlagen jedoch nicht zu höheren Rückstandsmengen oder Rückständen mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen führen als bei Einhaltung der Betriebsbedingungen. Bei abweichenden Betriebsbedingungen für Mitverbrennungsanlagen muss sichergestellt sein, dass die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung eingehalten werden.Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid für die Verbrennung bestimmter Abfallarten oder für bestimmte thermische Verfahren in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen Abweichungen von den Anforderungen der Absatz eins bis 4, sowie hinsichtlich der Temperatur gemäß Absatz 5, zulassen, wenn die übrigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Änderung der Betriebsbedingungen darf bei Verbrennungsanlagen jedoch nicht zu höheren Rückstandsmengen oder Rückständen mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen führen als bei Einhaltung der Betriebsbedingungen. Bei abweichenden Betriebsbedingungen für Mitverbrennungsanlagen muss sichergestellt sein, dass die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung eingehalten werden.
  4. (7)Absatz 7Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass Emissionen in die Luft, die am Boden zu einer signifikanten Luftverunreinigung führen, verhindert werden. Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 26 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K 1989), BGBl. Nr. 19, in der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005 hergestellten Fassung.Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass Emissionen in die Luft, die am Boden zu einer signifikanten Luftverunreinigung führen, verhindert werden. Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben. Im Übrigen gelten die Paragraphen 23 bis 26 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K 1989), BGBl. Nr. 19, in der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005, hergestellten Fassung.
  5. (8)Absatz 8Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, müssen nach Möglichkeit ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten in die Feuerung eingebracht werden, wobei eine direkte Manipulation mit diesen Abfällen zu vermeiden ist.
  6. (9)Absatz 9In Anlagen zur Zementerzeugung muss die Beschickung mit gefährlichen Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle gemäß § 3 Z 2 lit. a und b, über die Primärfeuerung oder den Calzinator erfolgen. Die Behörde kann eine Ausnahme genehmigen, wenn die Einhaltung der Betriebsbedingungen nachweislich gewährleistet ist.In Anlagen zur Zementerzeugung muss die Beschickung mit gefährlichen Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a und b, über die Primärfeuerung oder den Calzinator erfolgen. Die Behörde kann eine Ausnahme genehmigen, wenn die Einhaltung der Betriebsbedingungen nachweislich gewährleistet ist.
  7. (10)Absatz 10Diffuse Emissionen aus dem Anlieferungs-, Lagerungs- und Manipulationsbereich, sowie bei notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen möglichst gering gehalten werden.
  8. (11)Absatz 11Jede beim Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozess entstehende Wärme muss, soweit praktikabel, genutzt werden.
§ 7 AVV seit 31.12.2024 weggefallen.

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