§ 6 AVV (weggefallen)

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.
  2. (2)Absatz 2Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Die Eingangskontrolle für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, besteht ausDer Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Die Eingangskontrolle für Abfälle, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen, besteht aus
    1. 1.Ziffer einseiner visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;
    2. 2.Ziffer 2einer Überprüfung der relevanten Dokumente (insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises) und
    3. 3.Ziffer 3einer gemäß dem Kapitel 2.13 der Anlage 8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückzuweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Anlageninhaber darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die folgende Angaben über diese Abfälle enthält:
    1. 1.Ziffer einsHerkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4;Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Absatz 4 ;,
    2. 2.Ziffer 2physikalische Eigenschaften;
    3. 3.Ziffer 3chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;
    4. 4.Ziffer 4gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002;gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002;
    5. 5.Ziffer 5Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;
  1. (4)Absatz 4Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 18 AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 68 AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß Paragraph 18, AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß Paragraph 68, AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Absatz 3, sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.
  2. (5)Absatz 5Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß dem Stand der Technik genommen und auf die Parameter gemäß Anlage 8 Kapitel 1 untersucht werden, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; unberücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Davon ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsAbfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können,
    2. 2.Ziffer 2Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 sowieAbfälle gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, sowie
    3. 3.Ziffer 3gefährliche Abfälle, bei denen auf Grund der Inhomogenität eine repräsentative Probenahme gemäß dem Stand der Technik nicht möglich ist, sofern die Verbrennung in einer Anlage erfolgt, die zumindest die Grenzwerte der Anlage 1 einhält.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2010)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,)

  3. (7)Absatz 7Von den Proben gemäß Abs. 5 müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 auf Verlangen vorgelegt werden.Von den Proben gemäß Absatz 5, müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 15, auf Verlangen vorgelegt werden.
  4. (8)Absatz 8Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Abs. 2 bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Absatz 2 bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.
§ 6 AVV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.
  2. (2)Absatz 2Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Die Eingangskontrolle für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, besteht ausDer Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Die Eingangskontrolle für Abfälle, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen, besteht aus
    1. 1.Ziffer einseiner visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;
    2. 2.Ziffer 2einer Überprüfung der relevanten Dokumente (insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises) und
    3. 3.Ziffer 3einer gemäß dem Kapitel 2.13 der Anlage 8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückzuweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Anlageninhaber darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die folgende Angaben über diese Abfälle enthält:
    1. 1.Ziffer einsHerkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4;Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Absatz 4 ;,
    2. 2.Ziffer 2physikalische Eigenschaften;
    3. 3.Ziffer 3chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;
    4. 4.Ziffer 4gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002;gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002;
    5. 5.Ziffer 5Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;
  1. (4)Absatz 4Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 18 AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 68 AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß Paragraph 18, AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß Paragraph 68, AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Absatz 3, sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.
  2. (5)Absatz 5Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß dem Stand der Technik genommen und auf die Parameter gemäß Anlage 8 Kapitel 1 untersucht werden, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; unberücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Davon ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsAbfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können,
    2. 2.Ziffer 2Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 sowieAbfälle gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, sowie
    3. 3.Ziffer 3gefährliche Abfälle, bei denen auf Grund der Inhomogenität eine repräsentative Probenahme gemäß dem Stand der Technik nicht möglich ist, sofern die Verbrennung in einer Anlage erfolgt, die zumindest die Grenzwerte der Anlage 1 einhält.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2010)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,)

  3. (7)Absatz 7Von den Proben gemäß Abs. 5 müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 auf Verlangen vorgelegt werden.Von den Proben gemäß Absatz 5, müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 15, auf Verlangen vorgelegt werden.
  4. (8)Absatz 8Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Abs. 2 bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Absatz 2 bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.
§ 6 AVV seit 31.12.2024 weggefallen.

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