§ 6 AVV (weggefallen)

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Die Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2 § 6 AVVoder der Beurteilungsnachweis gemäß § 11a Abs. 1 ersetzen diese Abfallbeschreibung seit 31.12.2024 weggefallen.
  1. (4) Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 18 AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 68 AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2010)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2024
Die Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2 § 6 AVVoder der Beurteilungsnachweis gemäß § 11a Abs. 1 ersetzen diese Abfallbeschreibung seit 31.12.2024 weggefallen.
  1. (4) Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 18 AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 68 AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2010)

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