§ 2 AVV Geltungsbereich

Abfallverbrennungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2024
(1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigte

1.

Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,

2.

gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,

3.

Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,

in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.

(1a) Diese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäß Anlage 10 einhalten.

(1b) Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.

(2) Diese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Abs. 3 – nicht für

1.

Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:

a)

pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;

b)

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

c)

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

d)

Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer

-

Behandlung mit Holzschutzmitteln oder

-

Beschichtung

halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

e)

Korkabfälle;

2.

Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.

(3) Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 verbrennen, sind die §§ 6 Abs. 2, 6 a, 11a, 15 Abs. 1 letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.

(4) Diese Verordnung gilt für

1.

Abfallerzeuger hinsichtlich der §§ 5a, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,

2.

Abfallsammler hinsichtlich des §§ 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 und

3.

befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des §§ 11a, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.

(5) Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigteDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte
    1. 1.Ziffer einsBehandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002,
    2. 2.Ziffer 2gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994,
    3. 3.Ziffer 3Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,Dampfkessel und Gasturbinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EG-K,
    in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDiese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäß Anlage 10 einhalten.
  3. (1b)Absatz eins bWerden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.
  4. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Abs. 3 – – vorbehaltlich des Absatz 3, – nicht für
    1. 1.Ziffer einsAnlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
      1. a)Litera apflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
      2. b)Litera bpflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
      3. c)Litera cfaserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
      4. d)Litera dHolzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
        • StrichaufzählungBehandlung mit Holzschutzmitteln oder
        • StrichaufzählungBeschichtung
        halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
      5. e)Litera eKorkabfälle;
    2. 2.Ziffer 2Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
  5. (3)Absatz 3Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 verbrennen, sind die §§ 6 Abs. 2, 6 a, 11a, 15 Abs. 1 letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, verbrennen, sind die Paragraphen 6, Absatz 2,, 6 a, 11a, 15 Absatz eins, letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsAbfallerzeuger hinsichtlich der §§ 5a, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,Abfallerzeuger hinsichtlich der Paragraphen 5 a,, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,
    2. 2.Ziffer 2Abfallsammler hinsichtlich des §§ 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 undAbfallsammler hinsichtlich des Paragraphen 11 a,, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 und
    3. 3.Ziffer 3befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des §§ 11a, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des Paragraphen 11 a,, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.
  7. (5)Absatz 5Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 24.05.2013 bis 11.07.2013
(1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigte

1.

Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,

2.

gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,

3.

Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,

in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.

(1a) Diese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäß Anlage 10 einhalten.

(1b) Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.

(2) Diese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Abs. 3 – nicht für

1.

Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:

a)

pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;

b)

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

c)

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

d)

Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer

-

Behandlung mit Holzschutzmitteln oder

-

Beschichtung

halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

e)

Korkabfälle;

2.

Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.

(3) Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 verbrennen, sind die §§ 6 Abs. 2, 6 a, 11a, 15 Abs. 1 letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.

(4) Diese Verordnung gilt für

1.

Abfallerzeuger hinsichtlich der §§ 5a, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,

2.

Abfallsammler hinsichtlich des §§ 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 und

3.

befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des §§ 11a, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.

(5) Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigteDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte
    1. 1.Ziffer einsBehandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002,
    2. 2.Ziffer 2gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994,
    3. 3.Ziffer 3Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,Dampfkessel und Gasturbinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EG-K,
    in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDiese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäß Anlage 10 einhalten.
  3. (1b)Absatz eins bWerden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.
  4. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Abs. 3 – – vorbehaltlich des Absatz 3, – nicht für
    1. 1.Ziffer einsAnlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
      1. a)Litera apflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
      2. b)Litera bpflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
      3. c)Litera cfaserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
      4. d)Litera dHolzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
        • StrichaufzählungBehandlung mit Holzschutzmitteln oder
        • StrichaufzählungBeschichtung
        halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
      5. e)Litera eKorkabfälle;
    2. 2.Ziffer 2Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
  5. (3)Absatz 3Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 verbrennen, sind die §§ 6 Abs. 2, 6 a, 11a, 15 Abs. 1 letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, verbrennen, sind die Paragraphen 6, Absatz 2,, 6 a, 11a, 15 Absatz eins, letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsAbfallerzeuger hinsichtlich der §§ 5a, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,Abfallerzeuger hinsichtlich der Paragraphen 5 a,, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,
    2. 2.Ziffer 2Abfallsammler hinsichtlich des §§ 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 undAbfallsammler hinsichtlich des Paragraphen 11 a,, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 und
    3. 3.Ziffer 3befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des §§ 11a, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des Paragraphen 11 a,, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.
  7. (5)Absatz 5Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten